Die Reform der Grundsteuer – Was Sie jetzt wissen müssen

Bereits im April 2018 befand das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil die bisherigen Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig. Dem Gesetzgeber wurde bis zum 31.12.2019 die Möglichkeit zur Neuregelung der Grundsteuer gegeben. Dieser hat die Grundsteuer neu aufgestellt, sodass sie auch künftig als wichtige Einnahmequelle für die Städte und Gemeinden erhalten bleibt.

Die Umstellung auf das neue Grundsteuersystem ist, wie so oft, mit einigen bürokratischen Hürden und in vielen Fällen mit einem Mehraufwand für die Grundbesitzer verbunden. Aber was ändert sich eigentlich konkret und inwieweit besteht für Sie nun Handlungsbedarf? Gerne informieren wir Sie über die wesentlichen Änderungen.

Terminübersicht – Diese Fristen sind zu beachten:

Abgabefrist der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts: 31. Oktober 2022
Bis zu diesem Stichtag sind die jetzt notwendigen Angaben an das Finanzamt zu übermitteln. 
Stichtag der neuen Bewertung: 01. Januar 2022
Die zu diesem Stichtag bestehenden Verhältnisse sind maßgeblich für die Bewertung.
Erster Hauptfeststellungsstichtag der neuen Grundwerte: 01. Januar 2025
Ab dem 01.01.25 ist die auf den neuen Werten berechnete Grundsteuer zu zahlen.

Was bisher galt – Ungleichbehandlungen durch alte Werte, die einfach fortgeschrieben wurden

Bisherige Grundlage für die ausgesprochen komplizierte Erhebung der Grundsteuer waren die sogenannten Einheitswerte, welche auf zwei früheren Hauptfeststellungsverfahren beruhten. Eine letzte vollständige Neubewertung des Grundbesitzes in der damaligen BRD fand seinerzeit auf den Feststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 statt. Weitere Hauptfeststellungsverfahren folgten nicht. Sie wurden einfach ausgesetzt und die alten Werte wurden lediglich fortgeschrieben. Dieses Vorgehen und der Umstand, dass auch sonst kein Verfahren zur Berücksichtigung unterschiedlicher Wertentwicklungen der Immobilien herangezogen wurde,  brachte die bisherige Grundsteuererhebung zu Fall. So heißt es in dem Urteil des BVerfG: “Das Aussetzen der im Recht der Einheitsbewertung ursprünglich vorgesehenen periodischen Hauptfeststellung seit dem Jahr 1964 führt bei der Grundsteuer zwangsläufig in zunehmendem Umfang zu Ungleichbehandlungen durch Wertverzerrungen„. Regionale Unterschiede, veränderte Verhältnisse in der Verkehrsanbindung  und moderne Ausstattungen vor allem bei Wohnungsneubauten fanden in der bisherigen Bemessung der Grundsteuer keine ausreichende Gewichtung. Dies verstieß demnach insgesamt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Artikel 3, Absatz 1 GG). 

Was künftig gilt – Neue Faktoren für eine gerechtere und einheitliche Bemessungsgrundlage
Der Bund regelt auch weiterhin die Grundsteuer, aber er hat den Ländern die Möglichkeit eingeräumt abweichende landesrechtliche Regelungen einzuführen. Dies haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen gemacht. Und auch das Saarland und Sachsen gehen einen Sonderweg indem sie abweichende Steuermesszahlen einführten. Es sind daher ggf. auch abweichende landesrechtliche Vorgaben zu beachten.
So berechnet sich auch weiterhin die Grundsteuer: Drei Rechenfaktoren ergeben die Grundsteuer.

Grundbesitzwert x Steuermesszahl x Hebesatz
Doch was bedeuten diese Werte nun konkret? Und wie wird vor allem der Grundbesitzwert künftig ermittelt?

1. Grundbesitzwert
Hierfür werden künftig im wesentlichen fünf Faktoren herangezogen. Der Bodenrichtwert, die Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, die Grundstücksfläche, die Grundstücksart, das Alter des Gebäudes. Besonders hier sind Sie als Grundbesitzer in diesem Jahr gefordert alle relevanten Unterlagen und Informationen zur Feststellungserklärung bereitzustellen. Sie müssen hierzu folgende Daten angeben:

  • Angaben zur Grundstücksart sowie zur Grundstücksfläche
  • Aktueller Bodenrichtwert
  • Baujahr und ggf. Jahr einer Kernsanierung
  • Angaben zur Wohnfläche
  • Alle relevanten Grundbuchinformationen (Flurstück, Grundbuchblatt und Gemarkung)
  • Falls es mehrere Eigentümer:innen gibt: Konkrete Informationen zu den Besitzverhältnissen 

Wir unterstützen Sie bei all diesen teilweise komplexen Punkten. Kontaktieren Sie uns!


2. Steuermesszahl


3. Hebesatz
Die zum Vergleich der bisherigen Bemessungsgrundlagen, den früheren Hauptfeststellungsverfahren aus 1935 und 1964, entstandenen Wertsteigerungen sollen über die sogenannte Steuermesszahl ausgeglichen werden. Hierzu wird die Steuermesszahl deutlich gesenkt. Der Wert liegt für Wohngrundstücke künftig bei 0,031 % und für Teileigentum sowie Nichtwohngrundstücke bei 0,034 %. Ermäßigungen gibt es beim sozialen Wohnungsbau und bei Denkmälern.
Auch der von den Gemeinden festgelegte Hebesatz kann sich im Zuge der Grundsteuerreform noch ändern. Denn es steht ihnen frei den Hebesatz anzupassen, falls sich durch die Grundsteuerreform das Steueraufkommen verändern sollte. Die Gemeinden haben zwar Zurückhaltung gelobt, aber wie die Änderungen der Hebesätze ausfallen werden bleibt vorerst abzuwarten.

Häufige Probleme die sich ergeben können
Besonders Immobilieneigentümer, die ihre Immobilie geerbt oder vor langer Zeit erworben haben, könnten Schwierigkeiten haben, die nun notwendigen zahlreichen Angaben korrekt und fristgerecht zusammenzustellen. Vor allem für Objekte mit mehreren Wohneinheiten ergibt sich ein erheblicher Aufwand, da diese Angaben zu jeder Einheit einzeln zusammenzustellen sind.

Unser Lösungsangebot für Sie – Schnell und einfach zur neuen Bemessungsgrundlage
Gerne unterstützen wir Sie bei der Zusammenstellung der erforderlichen Daten und Angaben. Unser erfahrenes Team hilft Ihnen dabei den Überblick zu behalten und geht mit Ihnen alle notwendigen Unterlagen zu Ihrer Immobilie im Detail durch. Bei Bedarf ermitteln wir die fehlenden Daten zusammen mit Ihnen und nehmen bei Ihrer Immobilie selbst Aufmaß. So erhalten Sie mühe- und problemlos alles, was Sie für die Bewältigung der Grundsteuerreform benötigen.

Kontaktieren Sie uns noch heute und erhalten Sie unsere professionelle Unterstützung bei der Ermittlung der erforderlichen Angaben und Informationen für die Feststellungserklärung zu Ihre Immobilie:


prestige.immobilien GmbH,Bonner Str. 212, 53757 Sankt Augustin
+49 2241 240 7999kontakt@prestige-immobilien.de
www.prestige-immobilien.de